Es wurde bereits festgehalten, dass eine Verfügung, mit der die Ausweisung angedroht wird, die Feststellung enthält, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung erfüllt sind. Demnach geht es bei ihr um die gleiche Frage wie bei der Ausweisung selber, und es ergibt sich aus dem Sinn des Gesetzes, dass auch die Androhung einer Ausweisung durch das Verwaltungsgericht überprüft werden kann. Derartige Verfügungen können daher gemäss § 50 Abs. 2 lit. c GO beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Auf die Beschwerde ist dementsprechend einzutreten. Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. Dezember 1977