Gemäss § 50 Abs. 2 lit. c GO ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht nicht zulässig in Aufenthalts- und Niederlassungssachen. Geht es jedoch um die Ausweisung eines Ausländers, so ist das Verwaltungsgericht Beschwerdeinstanz. Es fragt sich nun, inwieweit die Androhung der Ausweisung einer Ausweisungsverfügung gleichgestellt werden kann. Es wurde bereits festgehalten, dass eine Verfügung, mit der die Ausweisung angedroht wird, die Feststellung enthält, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung erfüllt sind.