ANAV beruht auf der Feststellung, dass die Ausweisung an sich gerechtfertigt wäre und greift in die Rechtsstellung des Ausländers ein, indem sie ihn darauf hinweist, dass er die Ausweisung gewärtigen muss, falls er sich nicht so verhält, wie es von ihm erwartet wird (vgl. BGE 96 I 270).Im übrigen sagt Art. 16 Abs. 3, letzter Satz, ausdrücklich, dass die Androhung "als Verfügung" zu erlassen sei. Nach allem kann kein Zweifel mehr bestehen, dass die Androhung vom 14.11.1977 als beschwerdefähige Verfügung zu qualifizieren ist. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, welche Instanz zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist. Gemäss § 50 Abs. 2 lit.