Auch die blosse Androhung einer Massnahme kann demnach eine Verfügung darstellen (und damit anfechtbar sein), sofern darin die Feststellung getroffen wird, die Voraussetzungen der angedrohten Massnahmen seien erfüllt (Imboden/Rhinow, Nr. 35, S. 219, lit. h).Die Androhung der Ausweisung nach Art. 16 Abs. 3 ANAV beruht auf der Feststellung, dass die Ausweisung an sich gerechtfertigt wäre und greift in die Rechtsstellung des Ausländers ein, indem sie ihn darauf hinweist, dass er die Ausweisung gewärtigen muss, falls er sich nicht so verhält, wie es von ihm erwartet wird (vgl. BGE 96 I 270).Im übrigen sagt Art.