Es fragt sich, ob überhaupt eine beschwerdefähige Verfügung oder ein beschwerdefähiger Entscheid im Sinne von § 20 VRG vorliegt. Verfügungen und Entscheide sind gemäss Gesetz Anordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des Bundes stützen und unter anderem auch die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten oder Pflichten enthalten können. Auch die blosse Androhung einer Massnahme kann demnach eine Verfügung darstellen (und damit anfechtbar sein), sofern darin die Feststellung getroffen wird, die Voraussetzungen der angedrohten Massnahmen seien erfüllt (Imboden/Rhinow, Nr. 35, S. 219, lit.