Hierüber entscheidet der Richter nach freiem Ermessen. Im vorliegenden Fall ist nun zwar der Ehemann durchaus in der Lage, den Anwaltskostenvorschuss an seine Frau zu leisten, doch kann nicht gesagt werden, dass auf Seiten der Ehefrau Beistandsbedürftigkeit vorliege. Wenn nämlich der Ansprecher ohne Beeinträchtigung des angemessenen Lebensunterhaltes in der Lage ist, rechtlich oder tatsächlich und binnen nützlicher Frist über eigene Mittel zu verfügen und für die Anwaltskosten selber aufzukommen, liegt keine Beistandsbedürftigkeit vor (Komm. Bühler, N 269 zu Art. 145).Die Ehefrau verfügt über ein monatliches Einkommen von insgesamt Fr. 4'330.--.