145).Voraussetzungen dazu sind, dass Klage oder Rechtsmittel bei summarischer Prüfung nicht von vornherein als offenkundig aussichtslos oder als mutwillig erscheinen. Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses setzt voraus, dass der Ehegatte, der ihn verlangt, für die Finanzierung des Prozesses auf den Beistand des andern Teils angewiesen ist und dass andererseits der angesprochene Ehegatte in der Lage ist, diesen Kostenvorschuss zu leisten (Komm. Bühler, N 268 zu Art. 145). Hierüber entscheidet der Richter nach freiem Ermessen.