SOG 1977 Nr. 2 Art. 145, Art. 159 Abs. 3 ZGB. Voraussetzungen für die Pflicht des Ehemannes, der Ehefrau im Scheidungsprozess einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Die Pflicht des Ehemannes, der Ehefrau für das Scheidungsverfahren einen Anwaltskostenvorschuss zu leisten, ergibt sich aus der gegenseitigen Beistandspflicht der Ehegatten gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB (Komm. Bühler, N 260 zu Art. 145).Voraussetzungen dazu sind, dass Klage oder Rechtsmittel bei summarischer Prüfung nicht von vornherein als offenkundig aussichtslos oder als mutwillig erscheinen.