Er dürfte damit wirklich berechtigte Geheimhaltungsinteressen genügend steuern können. (Das Verwaltungsgericht stellte schliesslich zusammenfassend fest, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht genügend gewährt worden sei und dass der Beschluss auf Nichtwiederwahl aufzuheben sei.) Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. April 1977