Über einzelne Personen ist im ganzen Verfahren bereits derart viel - mit Namensnennung - gesprochen worden, dass nicht recht verständlich ist, weshalb hier nicht von allen Beteiligten mit wirklich offenen Karten gespielt werden kann. Schliesslich ist noch zu bedenken, dass es ja im freien Ermessen des Stiftungsrates als Wahlbehörde steht, welche Vorfälle und Vorwürfe er zur Begründung der Nichtwiederwahl anführen (und sie damit der eventuellen Willkürprüfung durch das Verwaltungsgericht aussetzen) will und welche nicht. Er dürfte damit wirklich berechtigte Geheimhaltungsinteressen genügend steuern können.