Er hat aber auch zu beachten, dass es keineswegs im Interesse des Spitals liegt, wenn seine Chefärzte verunsichert werden und befürchten, man könnte sie entlassen, ohne dass sie sich gegen schwerste Vorwürfe angemessen verteidigen könnten, und wenn eine solche Auffassung über das Bürgerspital sich in der schweizerischen Ärzteschaft verbreiten sollte. Was die Geheimhaltungsinteressen der privaten Personen anbelangt, so darf der Stiftungsrat selbstverständlich die Namen und die (detaillierten) Auskünfte der Auskunftspersonen, denen er Geheimhaltung versichert hat, nach dem Prinzip von Treu und Glauben nicht preisgeben (K. Reinhardt, Das rechtliche Gehör in Verwaltungssachen, S. 189).Es fragt