Die Interessenabwägung endet vorliegend klar zugunsten des Beschwerdeführers: Für ihn steht mit der Nichtwiederwahl an sich schon ein weittragendes Interesse auf dem Spiel. Vor allem aber werden ihm in der Begründung der Nichtwiederwahl zum Teil schwere Amtspflichtverletzungen vorgeworfen. Solche Vorwürfe, wenn sie ernst zu nehmen sind, hätten im Grunde genommen eine Disziplinaruntersuchung indiziert. Verzichtet man darauf, so hat der Betroffene, der die Vorwürfe bestreiten will, natürlich ein wesentliches Interesse daran, sich zum mindesten im formlosen Verfahren der Nichtwiederwahl rechtfertigen zu können.