oben).Das Problem läuft letztlich auf eine konkrete Interessenabwägung hinaus: Ist dem Bürgerspital zuzumuten, auf Nichtwiederwahlgründe zu verzichten, die es - wegen der wähnten Geheimhaltungsinteressen - nicht mit Namensnennung belegen will, oder ist umgekehrt dem Beschwerdeführer zuzumuten - um der gleichen Geheimhaltungsinteressen willen -, auf eine wirksame Verteidigung zu verzichten, wobei ihm allerdings die Garantie verbliebe, dass das geheimzuhaltende Material noch von der unabhängigen Beschwerdeinstanz geprüft würde. Die Interessenabwägung endet vorliegend klar zugunsten des Beschwerdeführers: