Es ist schon vorn ausführlich dargelegt worden, dass sich der Beschwerdeführer den bloss pauschalen Mitteilungen gegenüber nicht wirksam verteidigen kann. Wenn dem Beschwerdeführer wirklich rechtliches Gehör gewährt werden soll, müssen ihm die Vorwürfe weit konkreter mitgeteilt werden, was aber offenbar - zum Teil - die Nennung von Auskunftspersonen nötig macht (vgl. zu diesem Problem Imboden/Rhinow, a.a.O. S. 522 oben).Das Problem läuft letztlich auf eine konkrete Interessenabwägung hinaus: