Dass solche Interessen an der Geheimhaltung der Auskunftspersonen bestehen, ist nicht von der Hand zu weisen. Allein, auch wenn man annehmen will, die angeführten Interessen vermöchten unter Umständen eine Einschränkung der Akteneinsicht zu rechtfertigen, fragt sich immer noch, ob denn der Stiftungsrat dem Beschwerdeführer wirklich den "wesentlichen Inhalt" der Akten im Sinne von § 24 Abs. 2 VRG beziehungsweise § 28 VwG mitgeteilt hat. Es ist schon vorn ausführlich dargelegt worden, dass sich der Beschwerdeführer den bloss pauschalen Mitteilungen gegenüber nicht wirksam verteidigen kann.