es gehe auch darum, sie in ihrer Abhängigkeit vom Beschwerdeführer zu schützen, indem sie bei Bekanntgabe ihres Namens in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen gefährdet seien (z. B. Prüfung des Lehrpersonals, Zeugnisse, bei ehemaligen Mitarbeitern Auskünfte gegenüber auswärtigen Kollegen des Beschwerdeführers). Ferner 9ehe es auch um das (öffentliche) Interesse des Bürgerspitals, indem Bekanntgabe der Namen die Spannungen im Betrieb vergrössert hätten und indem der Stiftungsrat für seine Führungsaufgabe auf Auskünfte des Personals angewiesen sei, welche Auskünfte er aber nur erhalte, wenn er Diskretion zusichern könne.