Der Stiftungsrat macht geltend, es gehe darum, die Auskunftspersonen vor Ehrverletzungsklagen zu schützen, was umso mehr am Platz sei, als die Personen nicht von sich aus, sondern auf Veranlassung des Stiftungsrates und zudem - soweit sie noch im Bürgerspital tätig waren - in Befolgung ihrer Dienst- und Treuepflicht ausgesagt hätten; es gehe auch darum, sie in ihrer Abhängigkeit vom Beschwerdeführer zu schützen, indem sie bei Bekanntgabe ihres Namens in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen gefährdet seien (z. B. Prüfung des Lehrpersonals, Zeugnisse, bei ehemaligen Mitarbeitern Auskünfte gegenüber auswärtigen Kollegen des Beschwerdeführers).