Diese Bestimmung stimmt inhaltlich im wesentlichen mit §§ 27 und 28 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwG) überein, deren Gehalt vom Bundesgericht als Bestandteil des von Art. 4 BV garantierten Anspruches auf rechtliches Gehör bezeichnet worden ist (BGE 100 Ia 104; 98 Ia 169). Der Stiftungsrat macht geltend, es gehe darum, die Auskunftspersonen vor Ehrverletzungsklagen zu schützen, was umso mehr am Platz sei, als die Personen nicht von sich aus, sondern auf Veranlassung des Stiftungsrates und zudem - soweit sie noch im Bürgerspital tätig waren - in Befolgung ihrer Dienst- und Treuepflicht ausgesagt hätten;