Will aber beim Entscheid auf die Aktenstücke Bezug genommen werden, "so ist der Partei, der die Einsicht verweigert wurde, vorgängig der wesentliche Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich bekanntzugeben und ihr Gelegenheit zu bieten, die Gegenbeweismittel zu bezeichnen". Diese Bestimmung stimmt inhaltlich im wesentlichen mit §§ 27 und 28 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwG) überein, deren Gehalt vom Bundesgericht als Bestandteil des von Art. 4 BV garantierten Anspruches auf rechtliches Gehör bezeichnet worden ist (BGE 100 Ia 104; 98 Ia 169).