Nach ihr kann die Einsichtnahme verweigert werden, wenn "wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen" zu wahren sind. Will aber beim Entscheid auf die Aktenstücke Bezug genommen werden, "so ist der Partei, der die Einsicht verweigert wurde, vorgängig der wesentliche Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich bekanntzugeben und ihr Gelegenheit zu bieten, die Gegenbeweismittel zu bezeichnen".