Zu ihr ist nun noch Stellung zu nehmen. Der Stiftungsrat beruft sich darauf, der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleiste kein beschränktes Akteneinsichtsrecht. Dieses finde seine Grenze an den berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Staates oder Dritter, insbesondere auch von Auskunftspersonen. Gewiss sind gegenüber dem Recht auf Akteneinsicht Geheimhaltungsinteressen zu berücksichtigen. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält denn auch zu diesem Problem in § 24 Abs. 2 eine Bestimmung. Nach ihr kann die Einsichtnahme verweigert werden, wenn "wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen" zu wahren sind.