Aus diesem Grunde verweigerte er die vom Beschwerdeführer verlangte Akteneinsicht - die dem Beschwerdeführer zur Konkretisierung der Vorwürfe vermutlich genügt hätte - und wollte er offenbar auch nicht ohne Aktenöffnung die Vorfälle in einem Ausmass konkretisieren, das möglicherweise zur Identifizierung der Auskunftspersonen geführt hätte. Die Frage, ob der Stiftungsrat die Namen der Auskunftsperson geheim halten, beziehungsweise wegen dieser Namen die Akteneinsicht verweigern durfte, ist die Kernfrage des vorliegenden Streites, soweit er sich um die Frage des rechtlichen Gehörs dreht. Zu ihr ist nun noch Stellung zu nehmen.