Der eigentliche Grund, weshalb der Stiftungsrat seine Vorwürfe nicht konkretisieren wollte, lag nun aber darin, dass er die Namen seiner Auskunftspersonen nicht bekannt geben wollte. Aus diesem Grunde verweigerte er die vom Beschwerdeführer verlangte Akteneinsicht - die dem Beschwerdeführer zur Konkretisierung der Vorwürfe vermutlich genügt hätte - und wollte er offenbar auch nicht ohne Aktenöffnung die Vorfälle in einem Ausmass konkretisieren, das möglicherweise zur Identifizierung der Auskunftspersonen geführt hätte.