Verglichen mit einer disziplinarischen Entlassung oder mit einer Entlassung aus wichtigem Grund (§ 56 StPG) vermag - wenn der Grundsatz der Amtsdauer nach § 6 KV nicht zur Farce werden soll - schon relativ Weniges eine Nichtwiederwahl zu begründen. Das relativ Wenige ist indessen dem Betroffenen konkret vorzuhalten, das heisst so konkret, dass er sich im Sinne der obigen Ausführungen seinerseits konkret dazu äussern kann... d) Der eigentliche Grund, weshalb der Stiftungsrat seine Vorwürfe nicht konkretisieren wollte, lag nun aber darin, dass er die Namen seiner Auskunftspersonen nicht bekannt geben wollte.