Es wäre widersprüchlich, ausgerechnet dann, wenn es um die weittragende Frage einer eventuellen Nichtwiederwahl geht, von dieser Übung abzugehen. Eine bloss pauschale Mitteilung der Beanstandung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Wahlbehörde beim Entscheid über die Wiederwahl grössten Ermessensspielraum hat. Verglichen mit einer disziplinarischen Entlassung oder mit einer Entlassung aus wichtigem Grund (§ 56 StPG) vermag - wenn der Grundsatz der Amtsdauer nach § 6 KV nicht zur Farce werden soll - schon relativ Weniges eine Nichtwiederwahl zu begründen.