Es ist kein Grund zu finden, wieso vor einer Nichtwiederwahl - wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör einmal feststeht - weniger konkrete Vorhalte genügen sollten als in anderen Verfahren. Im Gegenteil: Ganz abgesehen vom formellen Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht es moderner Übung im Personalwesen, dass mit dem Angestellten über seine Fehler offen gesprochen wird, wobei Offenheit natürlich immer auch Konkretheit des Gesprächs voraussetzt. Es wäre widersprüchlich, ausgerechnet dann, wenn es um die weittragende Frage einer eventuellen Nichtwiederwahl geht, von dieser Übung abzugehen.