Das Recht, vom Beweisergebnis Kenntnis zu erhalten, steht auch in nichtstreitigen Verfahren zu, während das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren (z. B. Anwesenheit bei Befragungen) auf die Streitverfahren beschränkt ist. Kein Anhaltspunkt findet sich in der angeführten Stelle dafür, dass das mitzuteilende Ergebnis zum vornherein der Konkretheit entbehren dürfte. Ist einmal anerkannt, dass bezüglich Nichtwiederwahlbeschluss ein Anspruch auf rechtliches Gehör besteht, dann setzt dieser Anspruch eine der Sachlage entsprechende Konkretisierung der Vorwürfe voraus.