Diese Auflassung des Stiftungsrates dürfte aber auf einem Missverständnis über die betreffende Literaturstelle beruhen. Wenn hier unter Ziff. 2 gesagt wird, die Beteiligten hätten das Recht, vom Ergebnis des Beweisverfahrens Kenntnis zu nehmen, hebt sich das ab von dem unmittelbar vorher unter Ziff. 1 Gesagten, wo vom Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren die Rede ist. Das Recht, vom Beweisergebnis Kenntnis zu erhalten, steht auch in nichtstreitigen Verfahren zu, während das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren (z. B. Anwesenheit bei Befragungen) auf die Streitverfahren beschränkt ist.