Der Stiftungsrat bestreitet nicht, dass er die Vorwürfe dem Beschwerdeführer in einer relativ pauschalen Form mitgeteilt hat. Er beruft sich aber mit Hinweis auf Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 509 darauf, dass in einem nichtstreitigen Verfahren, wie es hier in Frage steht, die Betroffenen nur das Recht hätten, vom Ergebnis des Beweisverfahrens Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen. Aus diesem Anspruch könne nicht ein solcher auf Mitteilung konkreter Vorfälle (d. h. einzelner Punkte des Beweisverfahrens) abgeleitet werden. Diese Auflassung des Stiftungsrates dürfte aber auf einem Missverständnis über die betreffende Literaturstelle beruhen.