b) Es rechtfertigt sich, vorab den Inhalt der Mitteilungen klarzustellen, auf die sich der Stiftungsrat stützt, wenn er dem Einwand des Beschwerdeführers gegenüber behauptet, er habe seine Vorwürfe genügend substantiiert. .(Das Verwaltungsgericht gab hier den Wortlaut der Mitteilungen und den Ablauf der erwähnten Aussprachen wieder.) c) Der Stiftungsrat bestreitet nicht, dass er die Vorwürfe dem Beschwerdeführer in einer relativ pauschalen Form mitgeteilt hat.