Wenn, wie im vorliegenden Fall, nicht eine Verwaltungsabteilung Antrag stellt, sondern die Wahlbehörde allein handelt, hat sie selbst vorweg mitzuteilen, weshalb sie die Nichtwiederwahl ins Auge fasst. Der Stiftungsrat stellt sich auf den Standpunkt, er habe mit seinen Schreiben vom 14.9.1976 und vom 2.12.1976 sowie durch die Aussprache vom 4.11.1976 genügend mitgeteilt, weshalb er die Nichtwiederwahl ins Auge fasse, und der Beschwerdeführer habe sich gestützt auf diese Mitteilungen genügend verteidigen können. b)