Die Verordnung des Regierungsrates vom 4.1.1977 schreibt in diesem Sinne vor, dass die Departemente ihre Anträge auf Nichtwiederwahl zu begründen haben und dass diese Begründung dem betreffenden Staatsangestellten mitzuteilen sei mit Fristsetzung zur Stellungnahme. Wenn, wie im vorliegenden Fall, nicht eine Verwaltungsabteilung Antrag stellt, sondern die Wahlbehörde allein handelt, hat sie selbst vorweg mitzuteilen, weshalb sie die Nichtwiederwahl ins Auge fasst.