Im besonderen beanstandete er, dass ihm nicht Einsicht in den wesentlichen Inhalt der Akten über die Erhebungen des Stiftungsrates bei Auskunftspersonen gegeben worden sei. Wenn sich ein Beamter zur beabsichtigten Nichtwiederwahl soll äussern können, muss er zuerst wissen, weshalb man die Wiederwahl ablehnen will. Die Verordnung des Regierungsrates vom 4.1.1977 schreibt in diesem Sinne vor, dass die Departemente ihre Anträge auf Nichtwiederwahl zu begründen haben und dass diese Begründung dem betreffenden Staatsangestellten mitzuteilen sei mit Fristsetzung zur Stellungnahme.