Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm seien nur Pauschalvorwürfe bekanntgegeben worden, nicht aber Hinweise auf konkrete Vorfälle. Da ihm nicht bekanntgegeben worden sei, wann und wo, bei welchen Gelegenheiten und unter welchen Umständen und gegenüber welchen Personen er die Pflichtverletzungen begangen haben solle, sei ihm verunmöglicht worden, die Behauptungen zu verifizieren und Gegenbeweise zu beantragen. Im besonderen beanstandete er, dass ihm nicht Einsicht in den wesentlichen Inhalt der Akten über die Erhebungen des Stiftungsrates bei Auskunftspersonen gegeben worden sei.