Das ist im Grunde genommen unbestritten. Im übrigen kommt der grundsätzliche Anspruch auf vorgängige Anhörung nun auch in der Verordnung des Regierungsrates über die Wiederwahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter der kantonalen Verwaltung, der Anstalten und Betriebe für die Amtsdauer 1977-1981 vom 4.1.1977 zum Ausdruck (§ 4 Abs. 2).Umstritten ist indessen das Ausmass der zu gewährenden Anhörung. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm seien nur Pauschalvorwürfe bekanntgegeben worden, nicht aber Hinweise auf konkrete Vorfälle.