Nichtwiederwahl gehört selbstverständlich nicht zur Rechtssprechung. Anderseits ist sie für den betreffenden Beamten von so einschneidender Tragweite, dass auf Grund des aus Art. 4 BV abgeleiteten bundesrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör zweifellos eine vorgängige Anhörung unumgänglich ist. Das ist im Grunde genommen unbestritten.