Diese Auffassung dürfte richtig sein. Wenn die Doktrin bezüglich Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren zwischen streitigen und nichtstreitigen Verfahren unterscheidet, meint sie auf der einen Seite Verfahren, bei denen es um Rechtssprechung, d. h. Streitentscheidung geht (verwaltungsinterne oder verwaltungsgerichtliche), und auf der andern Seite die übrigen Verfahren (so Tinner, Das rechtliche Gehör, ZSR 1964 2. HbB, S. 397 ff; Giacometti, Allgemeine Lehre des rechtstaatlichen Verwaltungsrechtes, S. 454 f).Die Verfügung betreffend Nichtwiederwahl gehört selbstverständlich nicht zur Rechtssprechung.