a und Erw. c). In dem in Nr. 28 hievor erwähnten verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren machte der Beschwerdeführer vorab Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch den Stiftungsrat des Bürgerspitals geltend. Das Verwaltungsgericht hiess diese Rüge gut mit der folgenden Begründung: a) Die Parteien sind übereinstimmend der Meinung, dass die Sache, wie sie dem Stiftungsrat vorgelegen ist, als "nichtstreitiger Fall" im Sinne von § 23 Abs. 3 VGR anzusehen ist und dass deshalb aus § 23 kein Anspruch auf vorgängige Anhörung und schon gar nicht ein Anspruch auf Teilnahme an den Beweisvorkehren abzuleiten sei. Diese Auffassung dürfte richtig sein.