SOG 1977 Nr. 29 Art. 4 BV (Grundsatz des rechtlichen Gehörs); § 28 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren; Art. 6 Abs. 3 KV; §§ 23 Abs. 3, 24 Abs. 2 VRG. Verfahren bei Nichtwiederwahl eines Beamten: - Der Beamte ist vor Erlass der Nichtwiederwahl-Verfügung anzuhören und es ist ihm vorher der Grund der beabsichtigten Nichtwiederwahl - genügend konkretisiert - bekanntzugeben (Erw. a-Erw. c); - zur Frage, inwiefern dem Beamten die Namen von Auskunftspersonen verschwiegen, bzw. inwiefern ihm zum Schutze dieser Personen die Akteneinsicht verweigert werden darf (Erw. d); - zum Begriff des nichtstreitigen Verwaltungsverfahrens (Erw. a und Erw.