{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1977-04-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1977-29_1977-04-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127762&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e1d651f2aa976bb7ca45dc14b6153db0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1977.29", "Grundsatz des rechtlichen Gehörs"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 20.04.1977 ZZ.1977.29 (Grundsatz des rechtlichen Gehörs)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtwiederwahl, rechtliches Gehör"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:46", "Checksum": "8a182bfa498d71bd17110bf906a766b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 20.04.1977 ZZ.1977.29 (Grundsatz des rechtlichen Gehörs)\nRegeste:\nNichtwiederwahl, rechtliches Gehör\n\n können. Was umgekehrt die öffentlichen Interessen anbelangt, so geht es nicht um solche der Landesverteidigung oder der Verbrechensbekämpfung und dergleichen. Der Stiftungsrat verweist auf sein Interesse an der Vermeidung von Spannungen im Spitalbetrieb. Er hat aber auch zu beachten, dass es keineswegs im Interesse des Spitals liegt, wenn seine Chefärzte verunsichert werden und befürchten, man könnte sie entlassen, ohne dass sie sich gegen schwerste Vorwürfe angemessen verteidigen könnten, und wenn eine solche Auffassung über das Bürgerspital sich in der schweizerischen Ärzteschaft verbreiten sollte. Was die Geheimhaltungsinteressen der privaten Personen anbelangt, so darf der Stiftungsrat selbstverständlich die Namen und die (detaillierten) Auskünfte der Auskunftspersonen, denen er Geheimhaltung versichert hat, nach dem Prinzip von Treu und Glauben nicht preisgeben (K. Reinhardt, Das rechtliche Gehör in Verwaltungssachen, S. 189).Es fragt sich aber, ob der Stiftungsrat wirklich durchgehend Geheimhaltung versprechen musste. Es ist ihm zumutbar, noch einmal genau zu überlegen, welche Personen wirklich geschützt werden müssen und bei welchen das weniger nötig ist, und auf Grund dieser Überlegung mit den in Frage kommenden Auskunftspersonen noch einmal über das Problem der Diskretion zu sprechen. Über einzelne Personen ist im ganzen Verfahren bereits derart viel - mit Namensnennung - gesprochen worden, dass nicht recht verständlich ist, weshalb hier nicht von allen Beteiligten mit wirklich offenen Karten gespielt werden kann. Schliesslich ist noch zu bedenken, dass es ja im freien Ermessen des Stiftungsrates als Wahlbehörde steht, welche Vorfälle und Vorwürfe er zur Begründung der Nichtwiederwahl anführen (und sie damit der eventuellen Willkürprüfung durch das Verwaltungsgericht aussetzen) will und welche nicht. Er dürfte damit wirklich berechtigte Geheimhaltungsinteressen genügend steuern können. (Das Verwaltungsgericht stellte schliesslich zusammenfassend fest, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht genügend gewährt worden sei und dass der Beschluss auf Nichtwiederwahl aufzuheben sei.)\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 20. April 1977"}