{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1977-04-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1977-29_1977-04-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127762&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e1d651f2aa976bb7ca45dc14b6153db0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1977.29", "Grundsatz des rechtlichen Gehörs"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 20.04.1977 ZZ.1977.29 (Grundsatz des rechtlichen Gehörs)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtwiederwahl, rechtliches Gehör"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:46", "Checksum": "8a182bfa498d71bd17110bf906a766b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 20.04.1977 ZZ.1977.29 (Grundsatz des rechtlichen Gehörs)\nRegeste:\nNichtwiederwahl, rechtliches Gehör\n\n Angestellten über seine Fehler offen gesprochen wird, wobei Offenheit natürlich immer auch Konkretheit des Gesprächs voraussetzt. Es wäre widersprüchlich, ausgerechnet dann, wenn es um die weittragende Frage einer eventuellen Nichtwiederwahl geht, von dieser Übung abzugehen. Eine bloss pauschale Mitteilung der Beanstandung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Wahlbehörde beim Entscheid über die Wiederwahl grössten Ermessensspielraum hat. Verglichen mit einer disziplinarischen Entlassung oder mit einer Entlassung aus wichtigem Grund (§ 56 StPG) vermag - wenn der Grundsatz der Amtsdauer nach § 6 KV nicht zur Farce werden soll - schon relativ Weniges eine Nichtwiederwahl zu begründen. Das relativ Wenige ist indessen dem Betroffenen konkret vorzuhalten, das heisst so konkret, dass er sich im Sinne der obigen Ausführungen seinerseits konkret dazu äussern kann... d) Der eigentliche Grund, weshalb der Stiftungsrat seine Vorwürfe nicht konkretisieren wollte, lag nun aber darin, dass er die Namen seiner Auskunftspersonen nicht bekannt geben wollte. Aus diesem Grunde verweigerte er die vom Beschwerdeführer verlangte Akteneinsicht - die dem Beschwerdeführer zur Konkretisierung der Vorwürfe vermutlich genügt hätte - und wollte er offenbar auch nicht ohne Aktenöffnung die Vorfälle in einem Ausmass konkretisieren, das möglicherweise zur Identifizierung der Auskunftspersonen geführt hätte. Die Frage, ob der Stiftungsrat die Namen der Auskunftsperson geheim halten, beziehungsweise wegen dieser Namen die Akteneinsicht verweigern durfte, ist die Kernfrage des vorliegenden Streites, soweit er sich um die Frage des rechtlichen Gehörs dreht. Zu ihr ist nun noch Stellung zu nehmen. Der Stiftungsrat beruft sich darauf, der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleiste kein beschränktes Akteneinsichtsrecht. Dieses finde seine Grenze an den berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Staates oder Dritter, insbesondere auch von Auskunftspersonen. Gewiss sind gegenüber dem Recht auf Akteneinsicht Geheimhaltungsinteressen zu berücksichtigen. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält denn auch zu diesem Problem in § 24 Abs. 2 eine Bestimmung. Nach ihr kann die Einsichtnahme verweigert werden, wenn \"wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen\" zu wahren sind. Will aber beim Entscheid auf die Aktenstücke Bezug genommen werden, \"so ist der Partei, der die Einsicht verweigert wurde, vorgängig der wesentliche Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich bekanntzugeben und ihr Gelegenheit zu bieten, die Gegenbeweismittel zu bezeichnen\". Diese Bestimmung stimmt inhaltlich im wesentlichen mit §§ 27 und 28 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwG) überein, deren Gehalt vom Bundesgericht als Bestandteil des von Art. 4 BV garantierten Anspruches auf rechtliches Gehör bezeichnet worden ist (BGE 100 Ia 104; 98 Ia 169). Der Stiftungsrat macht geltend, es gehe darum, die Auskunftspersonen vor Ehrverletzungsklagen zu schützen, was umso mehr am Platz sei, als die Personen nicht von sich aus, sondern auf Veranlassung des Stiftungsrates und zudem - soweit sie noch im Bürgerspital tätig waren - in Befolgung ihrer Dienst- und Treuepflicht ausgesagt hätten; es gehe auch darum, sie in ihrer Abhängigkeit vom Beschwerdeführer zu schützen, indem sie bei Bekanntgabe ihres Namens in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen gefährdet seien (z. B. Prüfung des Lehrpersonals, Zeugnisse, bei ehemaligen Mitarbeitern Auskünfte gegenüber auswärtigen Kollegen des Beschwerdeführers). Ferner 9ehe es auch um das (öffentliche) Interesse des Bürgerspitals, indem Bekanntgabe der Namen die Spannungen im Betrieb vergrössert hätten und indem der Stiftungsrat für seine Führungsaufgabe auf Auskünfte des Personals angewiesen sei, welche Auskünfte er aber nur erhalte, wenn er Diskretion zusichern könne. Dass solche Interessen an der Geheimhaltung der Auskunftspersonen bestehen, ist nicht von der Hand zu weisen. Allein, auch wenn man annehmen will, die angeführten Interessen vermöchten unter Umständen eine Einschränkung der Akteneinsicht zu rechtfertigen, fragt sich immer noch, ob denn der Stiftungsrat dem Beschwerdeführer wirklich den \"wesentlichen Inhalt\" der Akten im Sinne von § 24 Abs. 2 VRG beziehungsweise § 28 VwG mitgeteilt hat. Es ist schon vorn ausführlich dargelegt worden, dass sich der Beschwerdeführer den bloss pauschalen Mitteilungen gegenüber nicht wirksam verteidigen kann. Wenn dem Beschwerdeführer wirklich rechtliches Gehör gewährt werden soll, müssen ihm die Vorwürfe weit konkreter mitgeteilt werden, was aber offenbar - zum Teil - die Nennung von Auskunftspersonen nötig macht (vgl. zu diesem Problem Imboden/Rhinow, a.a.O. S. 522 oben).Das Problem läuft letztlich auf eine konkrete Interessenabwägung hinaus: Ist dem Bürgerspital zuzumuten, auf Nichtwiederwahlgründe zu verzichten, die es - wegen der wähnten Geheimhaltungsinteressen - nicht mit Namensnennung belegen will, oder ist umgekehrt dem Beschwerdeführer zuzumuten - um der gleichen Geheimhaltungsinteressen willen -, auf eine wirksame Verteidigung zu verzichten, wobei ihm allerdings die Garantie verbliebe, dass das geheimzuhaltende Material noch von der unabhängigen Beschwerdeinstanz geprüft würde. Die Interessenabwägung endet vorliegend klar zugunsten des Beschwerdeführers: Für ihn steht mit der Nichtwiederwahl an sich schon ein weittragendes Interesse auf dem Spiel. Vor allem aber werden ihm in der Begründung der Nichtwiederwahl zum Teil schwere Amtspflichtverletzungen vorgeworfen. Solche Vorwürfe, wenn sie ernst zu nehmen sind, hätten im Grunde genommen eine Disziplinaruntersuchung indiziert. Verzichtet man darauf, so hat der Betroffene, der die Vorwürfe bestreiten will, natürlich ein wesentliches Interesse daran, sich zum mindesten im formlosen Verfahren der Nichtwiederwahl rechtfertigen zu"}