{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1977-04-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1977-29_1977-04-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127762&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e1d651f2aa976bb7ca45dc14b6153db0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1977.29", "Grundsatz des rechtlichen Gehörs"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 20.04.1977 ZZ.1977.29 (Grundsatz des rechtlichen Gehörs)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtwiederwahl, rechtliches Gehör"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:46", "Checksum": "8a182bfa498d71bd17110bf906a766b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 20.04.1977 ZZ.1977.29 (Grundsatz des rechtlichen Gehörs)\nRegeste:\nNichtwiederwahl, rechtliches Gehör\n\n\nIn dem in Nr. 28 hievor erwähnten verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren machte der Beschwerdeführer vorab Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch den Stiftungsrat des Bürgerspitals geltend. Das Verwaltungsgericht hiess diese Rüge gut mit der folgenden Begründung: a) Die Parteien sind übereinstimmend der Meinung, dass die Sache, wie sie dem Stiftungsrat vorgelegen ist, als \"nichtstreitiger Fall\" im Sinne von § 23 Abs. 3 VGR anzusehen ist und dass deshalb aus § 23 kein Anspruch auf vorgängige Anhörung und schon gar nicht ein Anspruch auf Teilnahme an den Beweisvorkehren abzuleiten sei. Diese Auffassung dürfte richtig sein. Wenn die Doktrin bezüglich Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren zwischen streitigen und nichtstreitigen Verfahren unterscheidet, meint sie auf der einen Seite Verfahren, bei denen es um Rechtssprechung, d. h. Streitentscheidung geht (verwaltungsinterne oder verwaltungsgerichtliche), und auf der andern Seite die übrigen Verfahren (so Tinner, Das rechtliche Gehör, ZSR 1964 2. HbB, S. 397 ff; Giacometti, Allgemeine Lehre des rechtstaatlichen Verwaltungsrechtes, S. 454 f).Die Verfügung betreffend Nichtwiederwahl gehört selbstverständlich nicht zur Rechtssprechung. Anderseits ist sie für den betreffenden Beamten von so einschneidender Tragweite, dass auf Grund des aus Art. 4 BV abgeleiteten bundesrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör zweifellos eine vorgängige Anhörung unumgänglich ist. Das ist im Grunde genommen unbestritten. Im übrigen kommt der grundsätzliche Anspruch auf vorgängige Anhörung nun auch in der Verordnung des Regierungsrates über die Wiederwahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter der kantonalen Verwaltung, der Anstalten und Betriebe für die Amtsdauer 1977-1981 vom 4.1.1977 zum Ausdruck (§ 4 Abs. 2).Umstritten ist indessen das Ausmass der zu gewährenden Anhörung. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm seien nur Pauschalvorwürfe bekanntgegeben worden, nicht aber Hinweise auf konkrete Vorfälle. Da ihm nicht bekanntgegeben worden sei, wann und wo, bei welchen Gelegenheiten und unter welchen Umständen und gegenüber welchen Personen er die Pflichtverletzungen begangen haben solle, sei ihm verunmöglicht worden, die Behauptungen zu verifizieren und Gegenbeweise zu beantragen. Im besonderen beanstandete er, dass ihm nicht Einsicht in den wesentlichen Inhalt der Akten über die Erhebungen des Stiftungsrates bei Auskunftspersonen gegeben worden sei. Wenn sich ein Beamter zur beabsichtigten Nichtwiederwahl soll äussern können, muss er zuerst wissen, weshalb man die Wiederwahl ablehnen will. Die Verordnung des Regierungsrates vom 4.1.1977 schreibt in diesem Sinne vor, dass die Departemente ihre Anträge auf Nichtwiederwahl zu begründen haben und dass diese Begründung dem betreffenden Staatsangestellten mitzuteilen sei mit Fristsetzung zur Stellungnahme. Wenn, wie im vorliegenden Fall, nicht eine Verwaltungsabteilung Antrag stellt, sondern die Wahlbehörde allein handelt, hat sie selbst vorweg mitzuteilen, weshalb sie die Nichtwiederwahl ins Auge fasst. Der Stiftungsrat stellt sich auf den Standpunkt, er habe mit seinen Schreiben vom 14.9.1976 und vom 2.12.1976 sowie durch die Aussprache vom 4.11.1976 genügend mitgeteilt, weshalb er die Nichtwiederwahl ins Auge fasse, und der Beschwerdeführer habe sich gestützt auf diese Mitteilungen genügend verteidigen können. b) Es rechtfertigt sich, vorab den Inhalt der Mitteilungen klarzustellen, auf die sich der Stiftungsrat stützt, wenn er dem Einwand des Beschwerdeführers gegenüber behauptet, er habe seine Vorwürfe genügend substantiiert. .(Das Verwaltungsgericht gab hier den Wortlaut der Mitteilungen und den Ablauf der erwähnten Aussprachen wieder.) c) Der Stiftungsrat bestreitet nicht, dass er die Vorwürfe dem Beschwerdeführer in einer relativ pauschalen Form mitgeteilt hat. Er beruft sich aber mit Hinweis auf Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 509 darauf, dass in einem nichtstreitigen Verfahren, wie es hier in Frage steht, die Betroffenen nur das Recht hätten, vom Ergebnis des Beweisverfahrens Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen. Aus diesem Anspruch könne nicht ein solcher auf Mitteilung konkreter Vorfälle (d. h. einzelner Punkte des Beweisverfahrens) abgeleitet werden. Diese Auflassung des Stiftungsrates dürfte aber auf einem Missverständnis über die betreffende Literaturstelle beruhen. Wenn hier unter Ziff. 2 gesagt wird, die Beteiligten hätten das Recht, vom Ergebnis des Beweisverfahrens Kenntnis zu nehmen, hebt sich das ab von dem unmittelbar vorher unter Ziff. 1 Gesagten, wo vom Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren die Rede ist. Das Recht, vom Beweisergebnis Kenntnis zu erhalten, steht auch in nichtstreitigen Verfahren zu, während das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren (z. B. Anwesenheit bei Befragungen) auf die Streitverfahren beschränkt ist. Kein Anhaltspunkt findet sich in der angeführten Stelle dafür, dass das mitzuteilende Ergebnis zum vornherein der Konkretheit entbehren dürfte. Ist einmal anerkannt, dass bezüglich Nichtwiederwahlbeschluss ein Anspruch auf rechtliches Gehör besteht, dann setzt dieser Anspruch eine der Sachlage entsprechende Konkretisierung der Vorwürfe voraus. Bleiben die Vorwürfe zu allgemein, kann sie der Beamte höchstens bestreiten, hingegen kann er keine Gegenbeweise antreten und kann, was vor allem wichtig sein kann, die hinter den Vorwürfen stehenden Vorfälle nicht näher erklären; er kann für sein Vorgehen nicht um Verständnis werben. Es ist kein Grund zu finden, wieso vor einer Nichtwiederwahl - wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör einmal feststeht - weniger konkrete Vorhalte genügen sollten als in anderen Verfahren. Im Gegenteil: Ganz abgesehen vom formellen Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht es moderner Übung im Personalwesen, dass mit dem"}