es kann nicht von Grund auf neu entscheiden, ob der Beamte wieder zu wählen ist oder nicht. Es kann nur überprüfen, ob die Nichtwiederwahl, wie sie die Wahlbehörde begründet, als nicht willkürliche Massnahme erscheint. Weil, wie dargelegt, die Nichtwiederwahl eine Verfügung darstellt, muss sie auch Verfahrensgrundsätze einhalten. Der Beamte kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde deshalb auch Verfahrensmängel geltend machen. Nach allem ist auf die Beschwerde einzutreten. Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. April 1977