Wie jedes Handeln der Verwaltung muss sich auch der Entscheid über die Wiederwahl an die Regeln des Willkürverbotes, beziehungsweise des pflichtgemässen Ermessens halten. Die Nichtwiederwahl muss deshalb nach den Umständen als sachlich haltbare, nicht willkürliche Massnahme erscheinen (BGE 99 Ib 237).Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Nichtwiederwahl-Verfügung kann demnach der Beamte den Anspruch, nicht willkürlich (Fragen der Verhältnismässigkeit inbegriffen) behandelt zu werden, geltend machen. Das Verwaltungsgericht ist nicht Wahlbehörde; es kann nicht von Grund auf neu entscheiden, ob der Beamte wieder zu wählen ist oder nicht.