Hingegen kann die Wahlbehörde - wenigstens wenn es sich wie beim Stiftungsrat um eine Verwaltungsbehörde und nicht um ein Parlament oder um das Volk handelt - beim Entscheid über die Wiederwahl nicht, wie das ein privater Arbeitgeber bei einer Kündigung auf Grund der Privatautonomie tun kann, völlig frei, unter Umständen auch willkürlich entscheiden. Wie jedes Handeln der Verwaltung muss sich auch der Entscheid über die Wiederwahl an die Regeln des Willkürverbotes, beziehungsweise des pflichtgemässen Ermessens halten.