Eine Einschränkung der Entscheidbefugnis ergibt sich indessen aus der Natur der Sache. Aus dem verfassungsrechtlichen Institut der Amtsdauer folgt, dass der Beamte zunächst keinen Anspruch auf Wiederwahl hat. Hingegen kann die Wahlbehörde - wenigstens wenn es sich wie beim Stiftungsrat um eine Verwaltungsbehörde und nicht um ein Parlament oder um das Volk handelt - beim Entscheid über die Wiederwahl nicht, wie das ein privater Arbeitgeber bei einer Kündigung auf Grund der Privatautonomie tun kann, völlig frei, unter Umständen auch willkürlich entscheiden.