Aus diesen Erwägungen wird klar, dass der Beschluss betreffend Nichtwiederwahl eine Verfügung im Sinne von § 20 VRG darstellt. Weil diese Verfügung unzweifelhaft den Beamten beschwert, kann er sie mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach § § 66 ff VRG anfechten. Beschränkt ist indessen die Überprüfungsmöglichkeit des Verwaltungsgerichtes. Zwar kann es, weil der Stiftungsrat als erste und einzige Instanz verfügt hat, die Verfügung nach § 54 GO grundsätzlich auch auf Angemessenheit überprüfen. Eine Einschränkung der Entscheidbefugnis ergibt sich indessen aus der Natur der Sache.