Als der angefochtene Beschluss gefasst wurde, war die Verordnung noch nicht erlassen. Nachdem es aber bei diesem Beschluss um eine Wiederwahl für die Amtsdauer 1977-1981 geht, ist die Verordnung für die heutige nachträgliche Beurteilung gleichwohl massgebend, zum mindesten als Ausdruck allgemeiner Grundsätze, die schon vor Erlass der Verordnung galten und auch von den selbständigen Anstalten einzuhalten waren, wenn sie bereits Beschlüsse über die Nichtwiederwahl für die Amtsperiode 1977-1981 fassten. Aus diesen Erwägungen wird klar, dass der Beschluss betreffend Nichtwiederwahl eine Verfügung im Sinne von § 20 VRG darstellt.