Freiburg 1975, S. 223).Die neuere Doktrin scheint nun aber auch dort, wo keine solchen Bestimmungen bestehen (im weiteren aber auch keine, die gerade das Gegenteil zum Ausdruck bringen) anzunehmen, dass das Dienstverhältnis nur bei ausdrücklicher Nichtwiederwahl zu Ende geht (Jud, a.a.O., S. 224; Plotke, a.a.O., S. 537 ff).Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat am 4.1.1977 eine Verordnung über die Wiederwahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter der kantonalen Verwaltung, der Anstalten und Betriebe für die Amtsdauer 1977-1981 erlassen.