Die Erlasse des Bürgerspitals wie auch das zusätzlich anwendbare solothurnische Staatspersonalgesetz geben darüber keine Auskunft (bezüglich Staatspersonalgesetz vgl. Plotke, Die Wahl, insbesondere die Wiederwahl der Beamten einschliesslich der Lehrer, Zbl. 1976 S. 431).Eine Reihe der schweizerischen Beamtenrechte enthalten Bestimmungen, aus denen das Erfordernis einer ausdrücklichen Nichtwiederwahl abgeleitet werden kann (vgl. die Angaben bei Jud, Besonderheiten öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse nach schweiz. Recht, insbesondere bei deren Beendigung aus nichtdisziplinarischen Gründen, Diss. Freiburg 1975, S.